Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich der AGB, Änderungen der AGB

(1.1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Aufträge, Verträge, Leistungen und Lieferungen der bitigloo GmbH (i. F. „Anbieter“) in ihrer jeweils im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.

(1.2) Die im jeweiligen Vertrag und den Leistungsbeschreibungen zwischen Anbieter und Kunde getroffenen Vereinbarungen haben jedoch grundsätzlich Geltungsvorrang vor den Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(1.3) Von diesen AGB abweichende oder entgegenstehende Bedingungen der Kunden werden vom Anbieter nicht anerkannt, sofern er diesen nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Die Durchführung der Leistungen kann nicht als eine solche Zustimmung gewertet werden.

(1.4) Der Anbieter behält sich das Recht vor, diese Geschäftsbedingungen zu ändern. Die zum Zeitpunkt der Angebotserstellung, Auftragsunterzeichnung oder Vertragsabschluss geltende Version ist jedoch maßgeblich. Frühere Versionen dieser AGB werden auf dieser Seite dokumentiert.

§ 2 Leistungen und Pflichten des Anbieters

(2.1) Die Hauptleistungspflichten des Anbieters bestimmen sich nach dem Angebot/Auftrag, ggfs. dem einbezogenen Pflichtenheft sowie ggfs. sonstigen in den Auftrag einbezogenen Konzepten und Entwürfen.

(2.2) Spezielle Kenntnisse des Anbieters zur Branche des Kunden werden vom Anbieter grundsätzlich nicht erwartet.

(2.3) Die Leistungserbringung durch vom Anbieter nach eigenen, fachlichen Ermessen beauftragte, gleichwertig qualifizierte Dritte ist zulässig, soweit aus Sicht des Kunden kein objektiv wichtiger Grund gegen die Person/Firma des/der Unterbeauftragten spricht.

(2.4) Der Anbieter ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen ganz oder teilweise sorgfältig ausgewählte und überwachte Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer einzusetzen. In diesem Fall werden diese Vermittler nicht Vertragspartner des Kunden.

(2.5) Der Anbieter ist weder berechtigt noch verpflichtet, die Rechtskonformität der Nutzung seiner Leistungen durch den Kunden insbesondere in Hinblick auf das Datenschutzrecht, das Urheber-und Medienrecht, das Wettbewerbsrecht oder gewerbliche Schutzrechte zu prüfen und/oder ihn hierzu zu beraten. Die gilt insbesondere für die für den Kunden gestalteten Marketingkampagnen, Anzeigen, sowie den Einsatz Webseiten-, Tracking-, Analysetools und Cookies.

(2.6) Die nachfolgenden Leistungen und Produkte werden vom Anbieter erbracht:

  • a. Beratungsservice: Beratung, Workshops und Schulungen im Bereich funktionaler ERP-Lösungen.
  • b. Implementierungsservice: Individuelle Softwareentwicklung oder Programmierung, einschließlich Anpassungen von Software, Apps oder Modulen gemäß den Anforderungen des Kunden. Dies umfasst auch Beratung, Workshops und Schulungen im Rahmen des Implementierungsprozesses.
  • c. Verkaufsprodukte: Eigenständig erstellte Apps oder Module, die mit Nutzungsrechten zum Verkauf angeboten werden.
  • d. Vermietungsprodukte: Eigenständig erstellte Apps oder Module, die zur Vermietung angeboten werden.
  • e. Kostenlose Produkte: Eigenständig erstellte Apps oder Module, die kostenlos genutzt werden können.
  • f. Support-Service: Support und Wartung für das vom Anbieter implementierte System, das für alle oben genannten Leistungen oder Produkte gilt.

(2.7) Für Vermietungsprodukte sind wir gemäß den gesetzlichen Regelungen des Mietrechts dazu verpflichtet, die Software instandzuhalten und im Falle von Mängeln instandzusetzen. Anpassungen oder Änderungen der Software sowie die Erstellung von Schnittstellen zu Dritt-Programmen sind ausschließlich im Rahmen dieser Verpflichtungen durchzuführen. Über diese Verpflichtungen hinaus können Anpassungen oder Änderungen der Software nur unter angemessenen und marktüblichen Bedingungen zwischen den Parteien vereinbart werden.

(2.8) Für Vermietungsprodukte stellen wir dem Kunden jährliche Programm-Updates zur Verfügung. Der Zeitpunkt dieser Updates wird rechtzeitig mit dem Kunden vereinbart. Weitere Software-Updates oder Anpassungen werden dem Kunden nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen eine entsprechende Vergütung zur Verfügung gestellt, sofern sie nicht der Mängelbeseitigung dienen.

(2.9) Für unseren Support-Service liegt die entsprechende Servicezeit von 9:00 bis 17:00 Uhr. Außerdem wird die Anzahl der Tage dieses Services in Absprache mit dem Kunden vereinbart.

§ 3 Preise, Vergütung, Zahlungsbedingungen, Kosten Dritte und Reisekosten

(3.1) Alle Preise und Pauschalen verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und in EURO.

(3.2) Vereinbarte Vergütungen für einzelne oder einmalige Leistungen sind vor Erbringung der Leistung und nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig, sofern keine abweichenden Vereinbarungen im Einzelfall getroffen wurden. Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn der Betrag beim Anbieter eingegangen ist.

(3.3) Die vereinbarte Vergütung für laufende Leistungen ist monatlich nach Erbringung der Leistung und nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig, sofern keine abweichenden Vereinbarungen im Einzelfall getroffen wurden. Dies gilt beispielsweise für den Support-Service. Die Zahlung gilt als erfolgt, wenn der Betrag beim Anbieter eingegangen ist.

(3.4) Falls das Projekt in mehrere Phasen unterteilt ist, ist der Anbieter berechtigt, vor Beginn einer Projektphase eine Abschlagszahlung in Höhe von 40% der Gesamtsumme der jeweiligen Phase in Rechnung zu stellen. Die Abschlagsrechnungen sind innerhalb von zehn Werktagen nach Erhalt beim Kunden zur Zahlung fällig. Die Zahlungen sind unabhängig von etwaigen erforderlichen Zwischenfreigaben zu leisten. Die Rechte aus § 632a BGB bleiben unberührt.

(3.5) Für Softwareprodukte oder Module, die auf der Webseite angeboten werden, gilt grundsätzlich Vorkasse. Dies gilt sowohl für Verkaufsprodukte als auch für Vermietungsprodukte.

(3.6) Für alle Dienstaufträge, die keine laufenden Leistungen umfassen, ist eine Anzahlung von 50% der Netto-Gesamtsumme des jeweiligen Auftrags vor Beginn des Projekts fällig. Der Restbetrag ist nach Abnahme der Leistung oder nach Ablauf der Abnahmefrist (§6 Ziffer 6.3) zu entrichten, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Dies gilt beispielsweise für den Beratungsservice und den Implementierungsservice. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, wird die Anzahlung für jeden Auftrag am Ende des Projekts verrechnet.

(3.7) Im Rahmen unseres Support-Services wird je nach Aufwand, jedoch mindestens 50% der vereinbarten Anzahl in Rechnung gestellt.

(3.8) Der jeweilige Auftrag sowie die in diesen AGB festgelegten Leistungen und eventuelle Sonder- oder Mehraufwände des Anbieters werden in der Regel auf Basis eines Tagessatzes vergütet, sofern nicht ausdrücklich ein abweichender Stundensatz vereinbart wurde. Die Abrechnung der Vergütung pro Tag und pro Stunde erfolgt in Einheiten von 15 Minuten, wobei ein Tagessatz eine Arbeitszeit von 8 Stunden abdeckt. Bei Leistungserbringung außerhalb der Servicezeit (9:00 bis 17:00 Uhr, die für Support-Services gilt) sowie bei Wochenend- und Feiertagsarbeit gelten folgende Zuschläge:

  • außerhalb der Servicezeit: 25%
  • Wochende: 50%
  • Feiertagen: 125%

(3.9) Reisekosten, Spesen, Materialkosten und andere Nebenkosten sind nicht in den Tagessätzen enthalten und werden gesondert abgerechnet. Die An- und Abfahrtszeiten der Mitarbeiter des Anbieters zum Geschäftssitz des Kunden sowie Leistungen, die der Anbieter auf Anforderung des Kunden anderswo erbringt, werden entsprechend der Reisezeit der jeweiligen Mitarbeiter mit dem vereinbarten Tagessatz abgerechnet.

(3.10) Für Verkaufsprodukte gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung maßgeblichen Preise. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, dass Verkaufsprodukte zu früheren oder späteren, günstigeren Preisen erworben werden können.

(3.11) Sofern für die Erbringung der Leistungen Module, Apps oder Software von Dritten erforderlich sind und der Kunde mit dem Anbieter vereinbart hat, dass diese vom Anbieter erworben werden sollen, werden die Nettopreise dieser Module, Apps oder Software zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer in der Rechnung ausgewiesen. Der Bearbeitungs- oder Implementierungsaufwand wird jedoch separat vergütet.

(3.12) Die Zahlungsfrist für alle Rechnungen beträgt in der Regel 14 Tage, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Als Zahlungstag gilt das Datum des Geldeingangs beim Anbieter oder das Datum der Gutschrift auf dem Konto des Anbieters.

(3.13) Ab der zweiten Mahnung wird eine zusätzliche Mahngebühr in Höhe von 5,00 EURO pro Mahnung erhoben.

(3.14) Der Kunde ist nur berechtigt, mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur ausüben, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Vertrags-/Leistungsänderungen (Change-Request) und Mehraufwand

(4.1) Der Kunde hat das Recht, Änderungen der vereinbarten Leistungen zu verlangen, insbesondere wenn sich die Anforderungen während der Vertragsabwicklung ändern. Solche Änderungsanfragen, auch als "Change-Requests" bezeichnet, müssen schriftlich formuliert werden und dem Anbieter zunächst zur Prüfung und Umsetzung vorgelegt werden.

(4.2) Leistungsänderungen i. S. vorstehender Ziffer (4.1). sind dem Anbieter grundsätzlich zu vergüten, auch wenn hierüber keine ausdrückliche Abrede getroffen worden ist.

(4.3) Als Mehraufwand, der gesondert zu vergüten ist, gelten auch alle sonstigen Leistungen des Anbieters, die auf nachträglichen Änderungs-und Ergänzungswünschen des Kunden beruhen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Anbieter nach Freigabe einer Teil- oder der Gesamtleistung Änderungen oder Ergänzungen vornehmen muss, die sich auf Leistungen beziehen, die bereits abgenommen und freigegeben worden sind. Gleiches gilt, wenn eine Freigabe noch nicht erfolgt ist, obwohl die Voraussetzungen für eine Abnahme bereits vorliegen.

§ 5 Termine, Fälligkeiten

(5.1) Es gelten grundsätzlich nur die in Schrift-oder Textform vertraglich vereinbarten Termine für die Leistungen und Lieferungen des Anbieters.

(5.2) Für Verzögerungen, die sich auch durch sorgfältige Abwicklung nicht vermeiden lassen, haftet der Anbieter nicht, insbesondere für unvorhergesehene Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, technischer Mängel oder Störungen, Beispielsweise von ihm nicht zu vertretender Geräteausfälle, oder Arbeitskämpfen.

(5.3) Festgelegte Fertigstellungs- bzw. Liefertermine sind für den Anbieter nicht verbindlich, sofern diese aus Gründen nicht eingehalten werden können, die der Kunde allein oder überwiegend zu verantworten hat. Dies gilt insbesondere im Falle einer Verletzung der Verpflichtungen des Kunden zur Mitwirkung und Herstellung von Inhalten (§11 dieser Bediengungen).

§ 6 Freigaben und Abnahme(n)

(6.1) Sofern der Anbieter das Projekt in mehrere Phasen unterteilt hat, eine Phase in einer Weise fertig gestellt wurde, die den vertraglichen Anforderungen entspricht, und diese Phase eine Abnahme durch den Kunden erfordert, wird der Kunde die Arbeitsergebnisse der Phase durch Erklärung in Textform (§ 126b BGB) freigeben.

(6.2) Hat der Anbieter die vertraglich vereinbarten Leistungen vollständig erbracht und ist eine Abnahme einzelner oder aller Teilleistungen erforderlich, ist der Kunde verpflichtet, die Leistungen abzunehmen, vgl. § 640 Abs.1 BGB.

(6.3) Die Abnahmefrist der Leistungen ist 14 Tage. Nimmt der Kunde die Leistungen innerhalb von 14 Tage nicht ab, gelten die Leistungen dennoch als abgenommen.

§ 7 Gewährleistung / Mängel

(7.1) Soweit für einzelne Leistungen des Anbieters Dienst-, Kauf- oder Mietvertragsrecht Anwendung finden sollte, haftet der Anbieter für Mängel nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen, soweit nachfolgend hiervon keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

(7.2) Soweit die Mängel überwiegend auf fehlerhaften Mitwirkungspflichten des Kunden gem. § 11 dieser Bedingungen beruhen, so entfallen Gewährleistungsansprüche ebenso. Dies gilt insbesondere für Mängel, die ihre Ursache in fehlerhaften Texten, Prozesse (Workflows), Wunschdarstellung der UIs, Datensätzen oder sonstigen Materialien haben, die von dem Kunden vor der Verwendung durch Anbieter freigegeben wurde.

(7.3) Das Wahlrecht, ob die Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache erfolgt, steht dem Anbieter zu. Bei der Wahl der Nacherfüllung hat der Anbieter die berechtigten Interessen des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere hinsichtlich der Art des Mangels und der Art der gewünschten Nacherfüllung.

(7.4) Mängelansprüche verjähren innerhalb einer Frist von 1 Jahr ab dem Zeitpunkt der Abnahme der erbrachten Leistungen oder Lieferung der Software Produkte.

(7.5) Der Kunde stellt dem Anbieter auf Anforderung in zumutbarem Umfang Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die dieser zur Beurteilung und Beseitigung von Mängeln benötigt.

(7.6) Der Kunde hat die Pflicht, sämtliche Lieferungen (bzw. Leistungen) unverzüglich nach Erhalt gemäß den handelsrechtlichen Vorschriften (§377 HGB) zu prüfen und etwaige Mängel schriftlich zu reklamieren, wobei eine detaillierte und präzise Beschreibung des Fehlers erforderlich ist. Außerdem ist der Kunde dazu verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen auf ihre Eignung in der jeweiligen konkreten Situation vor der operativen Nutzung zu überprüfen und den Anbieter über die Ergebnisse dieser Überprüfung zu informieren.

(7.7) Der Anbieter ist nicht verantwortlich für die vom Kunden beretstellten Inhalte. Der Anbieter ist insbesondere nicht dazu verpflichtet, die Inhalte auf potenzielle Verstöße gegen rechtliche Bestimmungen zu überprüfen.

§ 8 Haftung und Schadensersatz des Anbieters

(8.1) Der Anbieter haftet nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt für Schäden, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner Erfüllungsgehilfen beruht.

(8.2) Darüber hinaus haftet der Anbieter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die auf einer schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung des Anbieters jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8.3) Der Anbieter haftet auch uneingeschränkt für das Fehlen oder den Wegfall einer zugesicherten Eigenschaft bzw. für die Nichteinhaltung einer Garantie, sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

(8.4) Für alle übrigen Pflichtverletzungen haftet der Anbieter nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Haftung ist in diesen Fällen jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(8.5) Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet der Anbieter insoweit nicht, als dieser Verlust darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde es unterlassen hat, angemessene Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

(8.6) Soweit die Schadensersatzhaftung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

§ 9 Kündigung und Laufzeiten von Dauerschuldverhältnissen

(9.1) Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form und ist unter Angabe der Gründe zu erklären.

(9.2) Unbeschadet sonstiger vertraglicher oder gesetzlicher Rücktrittsrechte sind beide Parteien berechtigt, das Vertragsverhältnis außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei schwerwiegend gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt oder eine dauerhafte Unzumutbarkeit der Vertragsfortführung besteht.

(9.3) Bei Dauerleistungen beträgt die Mindestvertragslaufzeit zwölf Monate, sofern keine abweichende Laufzeit von den Parteien vereinbart wurde. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ist eine ordentliche Kündigung von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Vertragslaufzeit möglich. Dies gilt insbesondere für Vermietungsprodukte und Support-Service.

§ 10 Nutzungsrechte, Eigenum, Urheberrechte, Verbot der Nachahmung

(10.1) An im Rahmen der Leistungen überlassenen urheberrechtsfähigen Arbeitsergebnissen des Anbieters erhält der Kunde das nicht ausschließliche Recht, diese für eigene Zwecke, insb. zur Aufrechterhaltung der Nutzbarkeit der IT-Systeme und Leistungen des Anbieters, beschränkt auf die Dauer des Vertrages / Projektes einzusetzen und nutzen.

(10.2) Von Abs.1 für die jeweiligen Einzelleistungen abweichend geregelte Nutzungsrechtseinräumungen oder -Übertragungen bleiben unberührt.

(10.3) Die Einräumung von Nutzungsrechten an Leistungen des Anbieters wird indes erst zugunsten des Kunden wirksam, wenn die auf die Leistungserbringung sämtlicher Vergütungsansprüche aus der Geschäftsbeziehung vollständig erfüllt sind.

(10.4) In der Software, den Apps oder Modulen (im Code) können an entsprechenden Stellen Hinweise auf die Urheberschaft des Anbieters eingefügt werden. Sofern keine andere Vereinbarung über solche Hinweise getroffen wurde, ist es dem Kunden nicht gestattet, diese Hinweise zu entfernen.

(10.5) Wenn der Anbieter zur Erbringung der Leistung Open Source Software oder Software verwendet, die ausschließlich gemäß den Bedingungen einer Open-Source-Lizenz genutzt werden darf, ist der Kunde verpflichtet, die entsprechenden Lizenzbestimmungen zu beachten und die Software nur in dem Umfang zu nutzen, wie es die betreffende Open-Source-Lizenz gestattet. Der Anbieter wird den Kunden auf die Verwendung von Open Source Software oder enthaltene Komponenten in der Leistung hinweisen und auf Anfrage die Lizenzbedingungen mitteilen.

(10.6) Das Eigentum an der Software sowie an allen dazugehörigen Modulen und Komponenten verbleibt beim Anbieter. Der Kunde erwirbt lediglich ein beschränktes Nutzungsrecht gemäß den vereinbarten Lizenzbestimmungen. Eine Übertragung von Eigentumsrechten an den Kunden findet nicht statt.

(10.7) Der Kunde ist verpflichtet, die Lizenzbestimmungen des Softwareprodukts uneingeschränkt und gewissenhaft einzuhalten. Die Nutzung der Software unterliegt den spezifischen Lizenzbedingungen, die dem Kunden zur Verfügung gestellt werden. Jede Verletzung der Lizenzbestimmungen kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

(10.8) Der Kunde verpflichtet sich, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Anbieters keine Nachahmungen der im Rahmen der Vertragsleistungen bereitgestellten Software oder anderer geschützter Werke des Anbieters herzustellen, zu vervielfältigen, zu verbreiten oder zu veröffentlichen.

(10.9) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen vorstehendes Nachahmungsverbot zahlt der Kunde dem Anbieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der Bruttosumme des jeweiligen Auftrags, wobei die Angemessenheit im Streitfall vom zuständigen Gericht überprüft wird.

§ 11 Allgemeine Mitwirkungspflichten des Kunden, und Projektmanagement

(11.1) Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter mit angemessenem und zumutbarem Aufwand bei dessen Leistungserbringung zu unterstützen, soweit die Mitwirkung des Kunden für die verzögerungs-und mangelfreie Durchführung des Auftrags erforderlich oder zweckmäßig ist. Bei sämtlichen Mitwirkungspflichten des Kunden handelt es sich um echte Pflichten des Kunden.

(11.2) Der Kunde hat insbesondere die Verpflichtung, dem Anbieter alle Informationen und Unterlagen bereitzustellen, die für die Entwicklung, Herstellung und Pflege der Leistung erforderlich sind.

(11.3) Sofern der Anbieter dem Kunden Vorschläge, Entwürfe, Testversionen oder ähnliches zur Verfügung stellt, wird der Kunde im Rahmen des Zumutbaren eine schnelle und sorgfältige Prüfung vornehmen. Beanstandungen und Änderungswünsche wird der Kunde dem Anbieter jeweils unverzüglich mitteilen.

(11.4) Sofern Testläufe, Abnahmetests, Präsentationen oder andere Treffen erforderlich oder sinnvoll sind, wird der Kunde qualifizierte Mitarbeiter benennen, die befugt sind, alle erforderlichen oder sinnvollen Entscheidungen zu treffen und an den Treffen teilzunehmen.

(11.5) Durch die nicht vertragsgemäße Erbringung der Mitwirkungs-/Beistellleistung entstehender Mehraufwand kann vom Anbieter gesondert in Rechnung gestellt werden. Ggf. weitergehende Ansprüche des Anbieters bleiben unberührt.

(11.6) Die Parteien werden unverzüglich nach Vertragsschluss bzw. Auftragsbestätigung jeweils einen Projektleiter und einen Stellvertreter benennen. Der Projektleiter und sein Stellvertreter sind für die jeweils andere Vertragspartei bei allen Fragen, die das Projekt betreffen, die ausschließlichen Ansprechpartner für Absprachen aller Art. Die Parteienversichern, dass die von ihnen zu benennenden Projektleiter und Stellvertreter umfassend zu allen Entscheidungen bevollmächtigt sind, die das Projekt betreffen.

§ 12 Verantwortlichkeit des Kunden für Inhalte und seine Präsenzen

(12.1) Soweit der Kunde die Einbindung eigener Inhalte bei der Leistungserbringung durch den Anbieter wünscht, ist der Kunde unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt für diese Inhalte allein verantwortlich. Der Anbieter übernimmt keine Überprüfung der Inhalte auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Rechtmäßigkeit, Aktualität, Qualität und Eignung für einen bestimmten Zweck, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(12.2) Der Kunde ist allein verantwortlich für die Überprüfung möglicher Kollisionsrechte und den Erwerb von Rechten Dritter im Zusammenhang mit den bereitgestellten Materialien und Informationen.

§ 13 Referenzen

(13.1) Der Anbieter ist berechtigt, den Kunden auf seiner Website und in anderen Marketingmaterialien als Referenz zu nennen und sein Logo zu verwenden, um auf die Zusammenarbeit hinzuweisen, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde.

(13.2) Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass der Anbieter das von ihm entwickelte Produkt oder die erbrachte Dienstleistung als Referenz für seine eigenen Marketingzwecke verwendet, einschließlich der Verwendung von Kundennamen, Logos und Projektbeschreibungen.

(13.3) Der Kunde hat das Recht, die Zustimmung zur Verwendung als Referenz jederzeit schriftlich zu widerrufen. Nach Erhalt des Widerrufs wird der Anbieter unverzüglich die Verwendung der Referenzmaterialien einstellen und nicht mehr für Marketingzwecke nutzen.

§ 14 Datenschutzpflichten des Kunden

(14.1) Soweit der Kunde bei der Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen personenbezogene Daten Dritter verarbeitet, sichert er dem Anbieter zu, dass dies in Übereinstimmung mit allen relevanten datenschutzrechtlichen Anforderungen und Vorschriften erfolgt. Insbesondere trägt der Kunde die Verantwortung dafür, dass bei einer Datenübermittlung an den Anbieter oder einer sonstigen Datenverarbeitung durch den Anbieter die betroffenen Personen entweder in gesetzlich vorgesehener Weise in die beabsichtigte Datenverarbeitung einwilligen oder die Datenverarbeitung anderweitig gesetzlich zulässig ist (siehe z. B. Art. 6 ff. DS-GVO). Sofern erforderlich, stellt der Kunde sicher, dass dem Anbieter eine ordnungsgemäße Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO erteilt wird.

(14.2) Der Kunde verpflichtet sich, den Anbieter unverzüglich über etwaige Verstöße gegen den Datenschutz oder Sicherheitsvorfälle zu informieren, die im Zusammenhang mit der Nutzung der vertraglichen Leistungen auftreten.

§ 15 Kooperations-und Geheimhaltungspflichten der Parteien

(15.1) Die Parteien werden einander alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen. Sie verpflichten sich, alle im Rahmen dieses Vertrags bereitgestellten oder erstellten Unterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren und vor unbefugter Einsichtnahme Dritter zu schützen. Die Parteien verpflichten sich, sämtliche erhaltenen Informationen und Dokumente streng vertraulich zu behandeln und nur zum Zwecke der Vertragserfüllung zu verwenden.

(15.2) Die Geheimhaltungspflicht gemäß Absatz 1 bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen und erstreckt sich auf alle vertraulichen Informationen und Unterlagen, die während der Vertragsdauer offenbart wurden oder auf andere Weise zugänglich gemacht wurden.

(15.3) Die Verpflichtungen zur Geheimhaltung gelten nicht für Informationen oder Unterlagen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits öffentlich bekannt sind oder die später durch eine berechtigte Quelle öffentlich bekannt gemacht werden, sofern dies nicht auf einer Verletzung dieser Geheimhaltungsvereinbarung beruht.

(15.4) Die Parteien sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten erforderliche Informationen und Unterlagen an Dritte weiterzugeben, sofern diese Dritten ebenfalls einer angemessenen Geheimhaltungspflicht unterliegen und die Offenlegung im Rahmen des Vertragszwecks erfolgt.

§ 16 Schlussbestimmungen

(16.1) Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen zwischen den Parteien bedürfen der Textform gemäß § 126 b BGB. Dies gilt ebenso für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

(16.2) Falls einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sind, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.

(16.3) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(16.4) Ist der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland, so ist Bonn in Deutschland ausschließlich Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten. Erfüllungsort für die Leistungen des Anbieters ist ebenfalls Bonn, Deutschland.


bitigloo GmbH © Stand: 01.07.2023